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B-Plan Nr. 26 – Rendswühren 1. Änderung “Land- und kommunaltechnisches Unternehmen”

Beschluss der 1. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Rendswühren für das Gebiet nördlich der ‘Plöner Straße’ (B 430), südlich der Hofflächen ‘Dorfstraße 3 und 3 A’ sowie beidseitig der ‘Dorfstraße’

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rendswühren hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2022 die 1. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Rendswühren für das Gebiet nördlich der ‘Plöner Straße’ (B 430), südlich der Hofflächen ‘Dorfstraße 3 und 3 A’ sowie beidseitig der ‘Dorfstraße’, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26 tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, Zimmer 20, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich wurden der Bebauungsplan und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Rendswühren unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Wankendorf, den 30.03.2023                                                                                       
Az.: 622-21-8/26-1-II/Mi
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher

b-plan-26-rendswuehren-1.-Aenderung.pdf