für die Gemeinden Belau, Großharrie, Rendswühren, Ruhwinkel, Schillsdorf, Stolpe, Tasdorf und Wankendorf
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinden des Amtes Bokhorst-Wankendorf gehören zum Wahlkreis 6 Plön-Neumünster und sind in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk | Nummer | Wahlraum | barrierefrei |
Gemeinde Belau | 1 | Restaurant/Café „Perdoeler Mühle“ Perdöler Mühle 3 24601 Belau | ja |
Gemeinde Großharrie | 1 | Feuerwehrgerätehaus Preetzer Landstraße 35 a 24625 Großharrie | ja |
Gemeinde Rendswühren | 1 | Grundschule Schipphorst Schipphorster Weg 4 24619 Rendswühren | ja |
Gemeinde Ruhwinkel | 1 | Feuerwehrgerätehaus Ruhwinkel Dorfstraße 2 a 24601 Ruhwinkel | ja |
Gemeinde Schillsdorf | 1 | Grundschule Hüttenwohld Ziegelhofer Weg 6 24637 Schillsdorf | ja |
Gemeinde Stolpe | 1 | Dorfgemeinschafshaus Depenauer Weg 5 24601 Stolpe | ja |
Gemeinde Tasdorf | 1 | Feuerwehrgerätehaus Heidberg 3 a 24536 Tasdorf | ja |
Gemeinde Wankendorf | 1 | Grundschule Wankendorf und Umgebung Schulweg 6, 24601 Wankendorf | ja |
Gemeinde Wankendorf | 2 | Grundschule Wankendorf und Umgebung Schulweg 6, 24601 Wankendorf | ja |
Die genaue Aufteilung der Wahlbezirke Nr. 1 und 2 der Gemeinde Wankendorf sind am Ende der Bekanntmachung aufgeführt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Zur Bundestagswahl wurden 2 Briefwahlbezirke eingerichtet. Die Gemeinden Belau, Großharrie, Rendswühren, Ruhwinkel, Schillsdorf und Tasdorf gehören zum Briefwahlbezirk Nr. 1 und die Gemeinden Stolpe und Wankendorf zum Briefwahlbezirk Nr. 2. Beide Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16.30 Uhr in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, zusammen.
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll;
und ihre Zweitstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b. durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Amt Bokhorst-Wankendorf einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Amt Bokhorst-Wankendorf zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Amt Bokhorst-Wankendorf (aber nicht in den Wahllokalen in den Gemeinden) abgegeben werden.
6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Die Wahlbezirke der Gemeinde Wankendorf teilen sich wie folgt auf:
Wahlbezirk 1 | Wahlbezirk 2 |
Achtern Höven | Alter Bahndamm |
Am Schimmelhof | Auf dem Bös |
Bahnhofstraße | Birkenweg |
Bansrader Weg | Bornhöveder Landstraße |
Bockelhorner Weg | Bösterredder |
Bockhorner Weg | Distelweg |
Brandkuhl | Eichgrund |
Dorfstraße | Fritz-Reuter-Straße |
Finksaal | Froschkoppel |
Friedrich-Hebbel-Weg | Gorch-Fock-Straße |
Jägersberg | Im Winkel |
Kirchtor | Instenkoppel |
Kölling | Kampstraße |
Köllingbek | Klaus-Groth-Weg |
Kuhlrade | Königsberger Straße |
Löhndorf | Markt |
Obendorfer Weg | Moorredder |
Pinnbarg | Mühlenstraße |
Schulweg | Nesselweg |
Steigkoppel | Perdöler Weg |
Tannenbergstraße | Plöner Straße |
Theodor-Storm-Straße | Raiffeisenstraße |
Thomas-Mann-Straße | Röterberg |
Wohldtor | Sandkuhl |
Seestraße | |
Stettiner Straße | |
Stolper Weg | |
Veerblöcken | |
Wiesengrund |
Wankendorf, den 04.02.2025
Az. 061-00-I-Se
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher