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Bundestagswahl am 23. Februar 2025 – verkürzte Fristen für die Briefwahl

Ein Zettel mit der Aufschrift "Wahlen"

Auszug aus der Medien-Information des Landeswahlleiters des Landes Schleswig-Holstein vom 07.01.2025:

Durch das Vorziehen der Bundestagswahl auf den 23.02.2025 mussten die Fristen des Bundeswahlgesetzes auf den nahen Wahltermin angepasst werden. Der Zeitraum für die Briefwahl ist damit kürzer als üblich.

Neue Fristen

Einreichungsschluss für Wahlvorschläge der Parteien ist statt des 69. Tages vor der Wahl der 34. Tag. Die Frist endet demnach am 20. Januar 2025 um 18:00 Uhr. In der Folge werden die Wahlvorschläge am 24. Januar 2025 durch die Kreiswahlausschüsse und den Landeswahlausschuss zugelassen oder zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags besteht die Möglichkeit, bis zum 27. Januar 2025 einen Einspruch einzulegen, über den bis zum 30. Januar 2025 zu entscheiden ist. Erst dann ist klar, welche Bewerberinnen und Bewerber und Parteien auf dem Stimmzettel stehen werden. Unmittelbar im Anschluss werden die Kreiswahlleitungen die Freigaben zum Druck der Stimmzettel geben, die dann unverzüglich an die Gemeindebehörden vor Ort ausgeliefert werden.

Wahlbenachrichtigungen

Die Wählerverzeichnisse werden auch bei dieser vorgezogenen Neuwahl sechs Wochen vor dem Wahltag, also am 12. Januar 2025, aufgestellt. Die Gemeindebehörden beginnen dann mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen.

Briefwahl und „Briefwahl vor Ort“

Wer sich per Briefwahl an der Wahl beteiligen möchte, muss dies beantragen. Dazu kann der mit der Wahlbenachrichtigung versandte Antrag ausgefüllt und an das zuständige Wahlamt versandt werden. Briefwahlunterlagen können dort auch (unabhängig davon, ob die Wahlbenachrichtigung bereits zugegangen ist) mit einer formlosen E-Mail oder persönlich beantragt werden. Dabei müssen Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift vollständig angeben sein.

Bei einer Bundestagswahl ohne verkürzte Fristen liegen zu diesem Zeitpunkt bereits die Stimmzettel vor, so dass ein Versand der Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten zeitgleich erfolgt. Dies ist bei dieser vorgezogenen Bundestagswahl nicht der Fall.

Bei vorgezogenen Neuwahlen gibt es aufgrund der abgekürzten Fristen eine wichtige Besonderheit: Da die Stimmzettel aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Fristen erst Anfang Februar vorliegen, können die Briefwahlunterlagen auch erst ab diesem Zeitpunkt an die Wahlberechtigten versandt werden. Das bedeutet natürlich auch, dass die Briefwahl an Ort und Stelle ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt möglich sein wird, auch wenn die Wahlbenachrichtigung schon im Januar zugestellt wurde. Insgesamt reduziert sich der Zeitraum für die Briefwahl bei einer vorgezogenen Neuwahl auf ca. 2 bis 3 Wochen.

Wer per Brief wählen möchte, sollte möglichst nicht zu lange warten, die Unterlagen zu beantragen! Die Gemeindebehörden sind angewiesen, die Anträge unverzüglich zu bearbeiten. Auf die Postlaufzeiten hat die Gemeinde keinen Einfluss.

Die Wählerinnen und Wähler sind selbst dafür verantwortlich, dass ihr Wahlbrief rechtzeitig bei der Wahlbehörde eingeht. Der Wahlbrief muss so rechtzeitig zurückgesandt werden, dass er bis 18.00 Uhr am Wahltag bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eintrifft. Wer die Möglichkeit dazu hat, kann seinen Wahlbrief auch persönlich bei seiner Gemeinde abgeben.

Wer die Unterlagen persönlich beim Wahlamt seiner Gemeinde abholt, kann die Briefwahl auch an Ort und Stelle ausüben und den Wahlbrief gleich dort abgeben (sog. „Briefwahl vor Ort“). Bei dieser Art ist der rechtzeitige Zugang der Briefwahlunterlagen unabhängig von den Zustellungslaufzeiten gesichert.

Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 15.00 Uhr, erteilt. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen.

Keine Unterlagen erhalten

Die Wahlbenachrichtigungen sollten den Wahlberechtigten spätestens am 2. Februar 2025 zugegangen sein. Wenn jemand keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben sollte, darf die Person dennoch an der Wahl teilnehmen, sofern sie im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis kann zwischen dem 3. und 7. Februar 2025 in der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden.

Wahlberechtigte, die Briefwahlunterlagen beantragt, aber nicht erhalten haben, können nicht ohne Weiteres ins Wahllokal gehen, um stattdessen dort zu wählen. Mit Aussendung der Briefwahlunterlagen durch die Gemeinde wird im Wählerverzeichnis ein sogenannter Sperrvermerk „W“ gesetzt. Das dient der Verhinderung von mehrfachen Stimmabgaben. Der Wahlvorstand im Wahllokal hat keine Möglichkeit, von diesem Sperrvermerk abzuweichen. Eine Wahlteilnahme ist dann nicht möglich.

Um doch noch Briefwahlunterlagen zu erhalten oder am Wahltag an der Urne wählen zu können, sollten Wahlberechtigte sich unbedingt rechtzeitig bei ihrer Gemeindebehörde melden und den Sachverhalt darstellen. Es besteht dann grundsätzlich die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein zu erhalten, um an der Wahl teilzunehmen.

Ergänzende Hinweise des Amtes Bokhorst-Wankendorf

Aufgrund der verkürzten Fristen kann der Versand der Briefwahlunterlagen frühestens nach dem 27.01.2025 (beim Einspruchsverfahren frühestens nach dem 03. Februar 2025) starten. Wir bitten eindringlich darum, dies bei Ihrer individuellen Entscheidung zur Beantragung von Briefwahlunterlagen zu berücksichtigen.

Wegen der besonderen Situation wird daher empfohlen, vorrangig am Wahlsonntag an der Urne im betreffenden Wahllokal zu wählen.

Die Adresse für die Beantragung der Briefwahlunterlagen per E-Mail beim Amt Bokhorst-Wankendorf lautet:

briefwahl@amt-bokhorst-wankendorf.de

Geben Sie dabei bitte unbedingt Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Anschrift und (falls die Wahlbenachrichtigung schon vorliegen sollte) die Wählerverzeichnisnummer an. Falls die Unterlagen nicht zu Ihnen nach Hause geschickt werden sollen, geben Sie bitte auch die abweichende Versandanschrift an.

Alternativ nutzen Sie bitte auch gern die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen persönlich beim Amt zu beantragen und abzuholen oder direkt die „Briefwahl vor Ort“ zu nutzen. Beides ist zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Amtes möglich.

Die Wahlergebnisse werden am Wahlabend nach Schließung der Wahllokale zentral auf der Website

www.wahlen-sh.de

des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht werden.

Für Fragen rund um die Wahl wenden Sie sich bitte an Frau Seidel (Tel. 04326/9979-19) oder Frau Jensen (Tel. 04326/9979-30).

Wankendorf, den 08.01.2025
Az. 061-00/-I-Se
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher