Menü Schließen

B-Plan Nr. 24 – Tasdorf “Windenergienutzung”

Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 24 der Gemeinde Tasdorf für ein Gebiet östlich von Tasdorf, westlich von Busdorf, südlich der Landesstraße L 67 und nördlich der Kreisstraße 16 – Windenergienutzung –

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 07.03.2023 den Bebauungsplan Nr. 24 der Gemeinde Tasdorf für ein Gebiet östlich von Tasdorf, westlich von Busdorf, südlich der Landesstraße L 67 und nördlich der Kreisstraße 16 – Windenergienutzung –, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplanes Nr. 24 mit Beginn des folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an im Amt Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „unter www.amt-bokhorst-wankendorf.de” eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Wankendorf, den 16.03.2023
Az. 622-21-10/28
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher

B-Plan Nr. 24 – Tasdorf