Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Schillsdorf
für das im Ortsteil Bokhorst gelegene Gebiet östlich ‚Dorfstraße‘ (K 16), nördlich der Bahntrasse, westlich landwirtschaftlicher Flächen, südlich ‚Kirchenweg‘ sowie nördlich ‚Kirchenweg‘ hinsichtlich einer westlich des Friedhofs benachbarten Fläche.
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 21. April 2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Schillsdorf für das im Ortsteil Bokhorst gelegene Gebiet östlich ‚Dorfstraße‘ (K 16), nördlich der Bahntrasse, westlich landwirtschaftlicher Flächen, südlich ‚Kirchenweg‘ sowie nördlich ‚Kirchenweg‘ hinsichtlich einer westlich des Friedhofs benachbarten Fläche, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 mit der Begründung von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, Zimmer 20, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de eingestellt.
Sollte das Dienstgebäude der Amtsverwaltung aufgrund der aktuellen Situation nur eingeschränkt nach vorheriger Terminabsprache für den Publikumsverkehr zugänglich sein, nehmen Sie bitte per E-Mail unter marc.teegen@amt-bokhorst-wankendorf.de Kontakt auf. Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.amt-bokhorst-wankendorf.de.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Schillsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Wankendorf, den 20. Mai 2021
Az. 622-21-9/21-1/Te
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher
b-plan-21-schillsdorf-1.-aenderung.pdf