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B-Plan Nr. 17 – Stolpe “Photovoltaik”

Erneute Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 17 der Gemeinde Stolpe für die Bereiche

– Nördlicher Teilbereich (TG 1): Flurstücke 17 bis 22 der Flur 2, Gemarkung Nettelau, Flurstücke 88 und 91 (teilw.) der Flur 1, Gemarkung Stolpe, südöstlich der Siedlung Nettelau
– Mittlerer Teilbereich (TG 3): Flurstück 139 der Flur 6, Flurstück 162 (alle teilw.) der Flur 2, Gemarkung Stolpe, östlich der Siedlungen Wittenberg und Klingenberg
– Südlicher Teilbereich (TG 2): Flurstücke 36, 37, 114/35 und 146 (alle teilw.) der Flur 6, Gemarkung Stolpe, nördlich der Bebauung Stolpe

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stolpe hat in ihrer Sitzung am 30. Juni 2021 den Bebauungsplan Nr. 17 für die Bereiche

– Nördlicher Teilbereich (TG 1): Flurstücke 17 bis 22 der Flur 2, Gemarkung Nettelau, Flurstücke 88 und 91 (teilw.) der Flur 1, Gemarkung Stolpe, südöstlich der Siedlung Nettelau
– Mittlerer Teilbereich (TG 3): Flurstück 139 der Flur 6, Flurstück 162 (alle teilw.) der Flur 2, Gemarkung Stolpe, östlich der Siedlungen Wittenberg und Klingenberg
– Südlicher Teilbereich (TG 2): Flurstücke 36, 37, 114/35 und 146 (alle teilw.) der Flur 6, Gemarkung Stolpe, nördlich der Bebauung Stolpe

als Satzung beschlossen.

Der bereits am 14. Oktober 2021 bekannt gemachte Beschluss wird aufgrund der Berichtigung eines Ausfertigungsfehlers der Satzung hiermit erneut bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 17 tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan sowie die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, Zimmer 20, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Ergänzend sind diese Dokumente ins Internet eingestellt unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de und im Digitalen Atlas Nord abrufbar.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Wankendorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Wankendorf, den 02. Dezember 2021
Az. 622-21-4/17/Te
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher

b-plan-17-stolpe.pdf