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B-Plan Nr. 14 – Stolpe 1. Änderung “Erweiterung Gewerbegebiet”

Beschluss der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Stolpe für das Gebiet südlich der Straße ‘An der Straßenmeisterei’, östlich der Straße ‘Kirchtor’ (K 43), westlich der Autobahn 21 (A 21) sowie nördlich der Gemeindegrenze zu Wankendorf und für die Fläche des Regenrückhaltebeckens nördlich der Straße ‘An der Straßenmeisterei’

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stolpe hat in ihrer Sitzung am 3. November 2021 die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Stolpe für das Gebiet südlich der Straße ‘An der Straßenmeisterei’, östlich der Straße ‘Kirchtor’ (K 43), westlich der Autobahn 21 (A 21) sowie nördlich der Gemeindegrenze zu Wankendorf und für die Fläche des Regenrückhaltebeckens nördlich der Straße ‘An der Straßenmeisterei’, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 14 tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan sowie die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, Zimmer 20, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich wurden der Bebauungsplan und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stolpe unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Wankendorf, den 25. November 2021
Az. 622-21-4/14-1/Te
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher


b-plan-14-stolpe.pdf