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B-Plan Nr. 11 – Stolpe 1. Änderung “Auf dem Kamp”

Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Auf dem Kamp” der Gemeinde Stolpe
Teilbereich 1: Östlich der A 21, südlich der Straße ‘Auf dem Kamp’ sowie westlich des Grundstücks ‘Auf dem Kamp Nr. 17 a + b’
Teilbereich 2: Östlich der A 21, südlich des Grundstücks ‘Auf dem Kamp Nr. 28’ und westlich des Grundstücks ‘Auf dem Kamp Nr. 30’

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 12. Februar 2020 die 1. Änderung des B-Planes Nr. 11 „Auf dem Kamp” der Gemeinde Stolpe für den Teilbereich 1: Gebiet östlich der Autobahn A 21, südlich der Straße ‘Auf dem Kamp’ sowie westlich des Grundstücks ‘Auf dem Kamp Nr. 17 a + b’ und den Teilbereich 2: Gebiet östlich der Autobahn A 21, südlich des Grundstücks ‘Auf dem Kamp Nr. 28’ und westlich ‘Auf dem Kamp Nr. 30’, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan und die Begründung dazu von diesem Tage an im Zimmer 20 der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt / der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stolpe unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Wankendorf, den 27. Februar 2020
Az. 622-21-4/11-1/Te
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher

b-plan-11-stolpe-1.-aenderung.pdf