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B-Plan Nr. 1 – Rendswühren 5. Änderung “Neuenrader Weg”

Beschluss der 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Rendswühren
für das Gebiet östlich ‘Neuenrader Weg’, südlich und westlich der ‘Hollenbek’, nördlich ‘Neuenrader Weg 14’

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 23. Mai 2022 die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Rendswühren für das Gebiet östlich ‘Neuenrader Weg’, südlich und westlich der ‘Hollenbek’, nördlich ‘Neuenrader Weg 14’, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1 tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können die 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1 mit der Begründung von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, Zimmer 20, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden die 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1 und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Rendswühren unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden (39. Änderung des Flächennutzungsplanes des ehemaligen Amtes Bokhorst durch Berichtigung). Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.

Wankendorf, den 30.06.2022
Az.: 622-21-8/1-5/Mi
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher


b-plan-1-rendswuehren-5.-aenderung.pdf