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B-Plan Nr. 1 – Rendswühren 4. Änderung “Neuenrader Weg”

Beschluss der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Rendswühren für das Gebiet nördlich ‘Neuenrader Weg’, westlich ‘Viehbrooker Weg’, östlich ‘Neuenrader Weg 23’ sowie südlich der Grundstücke ‘Viehbrooker Weg 1 und 3’
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rendswühren hat in ihrer Sitzung am 24. Februar 2021 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet nördlich ‘Neuenrader Weg’, westlich ‘Viehbrooker Weg’, östlich ‘Neuenrader Weg 23’ sowie südlich der Grundstücke ‘Viehbrooker Weg 1 und 3’, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan sowie die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, Zimmer 20, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Es wird um Beachtung gebeten, dass aufgrund des Ausbreitungsgeschehens des Coronavirus SARS-CoV-2 für eine Einsichtnahme bis auf weiteres eine vorherige Terminabsprache (mindestens einen Tag vor dem Termin) mit Herrn Teegen unter Tel. 04326 / 9979-34 oder per E-Mail an marc.teegen@amt-bokhorst-wankendorf erforderlich ist. Darüber hinaus ist bei Betreten des Amtsgebäudes das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes erforderlich.
Zusätzlich wurden die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Wankendorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.

Wankendorf, den 4. März 2021
Az. 622-21-8/1-4/Te
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher

b-plan-1-rendswuehren-4.-aenderung.pdf