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Allgemeinverfügung des Amtes Bokhorst-Wankendorf zur Fristverlängerung
nach § 8 Satz 2 des Gaststättengesetztes

Ein Paragraphenzeichen.

Auf der Grundlage des § 8 Satz 2 Gaststättengesetz (GastG) vom 20.11.1998 (BGBl. I S.
3418) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land
Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02.06.1992 (GVOBl. 1992,
243, 534) beide in der zurzeit geltenden Fassung und dem Erlass des Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom
16.03.2021 wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Für erlaubnispflichtige Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 1 GastG, die im Gebiet des
Amtes Bokhorst-Wankendorf betrieben werden, wird die zum Erlöschen der Erlaubnis
führende Frist des § 8 Satz 1 GastG rückwirkend ab dem 18.03.2021 bis zum
17.03.2022 verlängert, soweit es dem jeweiligen Inhaber der Erlaubnis als Folge von
infektionsschutzrechtlichen Anordnungen im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-
Pandemie nicht möglich war, den Betrieb im Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum
17.03.2021 auszuüben.
Begründung
Nach § 8 Satz 1 GastG erlischt eine Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr
nicht mehr ausgeübt hat. Diese Fristen können nach § 8 Satz 2 GastG verlängert werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Aufgrund der SARS-CoV-2-Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17.03.2020, die am
18.03.2020 in Kraft trat, mussten Gaststätten pandemiebedingt schließen.
Pandemiebedingte Betriebsunterbrechungen sind solche, die als wichtiger Grund im Sinne
des § 8 Satz 2 GastG anzusehen sind. Die Gastwirtin oder der Gastwirt sind als Inhaberin
oder Inhaber der Gaststättenerlaubnis unverschuldet wegen der CoronaBekämpfungsverordnungen zumindest zeitabschnittsweise daran gehindert worden, ihr
Gewerbe auszuüben beziehungsweise kostendeckend zu betreiben.
Demzufolge könnten einige Gaststätten seit nunmehr fast einem Jahr nicht mehr in Betrieb
sein.
Aufgrund der staatlich angeordneten Schließung der Gaststättengewerbe wäre es unbillig,
den Inhaberinnen und Inhabern von erlaubnispflichtigen Gaststättengewerben nach dem
Ende der Pandemie an der Ausübung ihres Gewebes mit der Begründung zu hindern, dass
der Betrieb seit einem Jahr nicht ausgeübt würde.
Dementsprechend wird die Frist um ein Jahr bis zum 17.03.2022 verlängert.
Von der Allgemeinverfügung betroffen sind nur Betriebe, die wegen der Betriebsschließung
aufgrund der COVID-19-Pandemie ihren Betrieb tatsächlich ununterbrochen für ein Jahr
nicht mehr ausgeübt haben. Eine Wiederaufnahme des Betriebes, wenn auch nur kurzzeitig,
führt dazu, dass die Jahresfrist von neuem zu laufen beginnt. Der Verkauf von Speisen und
Getränken als Außer-Haus-Verkauf gilt ebenfalls als Weiterführung des Betriebes.
Diese Allgemeinverfügung gilt rückwirkend ab dem 18.03.2021. Dementsprechend erlischt
keine gültige Gaststättenerlaubnis aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus
resultierenden Betriebsruhe. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist möglich, da nach § 90 LVwG
im Einzelfall auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit der vorstehenden
Begründung möglich wäre.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 110 Abs. 4 S.4 Landesverwaltungsgesetz mit dem auf
die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch beim Amt Bokhorst-Wankendorf, Der Amtsvorsteher, Kampstraße 1, 24601
Wankendorf, erheben.
Wankendorf, 14.04.2021
AZ: 724-00-I/Je
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher