Aufgrund des § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) in Verbindung mit § 2 Abs. 2, Nr. 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts (Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht – AusfVO Sprengrecht -) vom 05.08.1977 (GVOBl. 1977, 269) in der zurzeit geltenden Fassung, wird für die Gemeinden des Amtes Bokhorst-Wankendorf -Belau, Großharrie, Rendswühren, Ruhwinkel, Schillsdorf, Stolpe, Tasdorf und Wankendorf- folgende
Allgemeinverfügung
erlassen:
- Über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, dürfen am 31.12.2024 und 01.01.2025 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in einem Umkreis von mindestens 300 m um folgende brandgefährdete Objekte (z.B. reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Tankstellen, sonstige explosionsgefährdete Anlagen z.B. Tanklager, Biogasanlagen, Gebäude und Anlagen, in denen brennbare Ware lagert, Kultur- und Naturdenkmäler, Baumbestand/Wälder, landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen mit brennbarem Gut) in den o.g. Gemeinden nicht abgebrannt werden.
- Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z.B. Reet- und Fachwerkhäuser) oder Anlagen (z.B. Tankstellen) generell verboten.
- Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird gern. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 110 Abs. 4 S. 4 LVwG an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
- Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gem. § 46 Ziff. 9 1. SprengV Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können.
I. Sachverhalt
Erfahrungsgemäß werden in der Silvesternacht eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) in den Gemeinden abgefeuert und abgebrannt.
In allen zuvor genannten Gemeinden befinden sich besonders brandgefährdete Gebäude (z.B. Reetdachhäuser und andere Gebäude mit brandempfindlicher Dachdeckung) sowie brandempfindliche Anlagen (z.B. Tankstellen und Tankanlagen).
II. Begründung
Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere solcher mit einer großen Flughöhe und -weite sind die vorgenannten Gebäude und Anlagen erheblichen Risiken ausgesetzt.
Zur Brandverhütung ist es notwendig diese Verfügung zu erlassen. Neben den drohenden erheblichen finanziellen Schäden ist auch das erhebliche Risiko für Leib und Leben der Bewohner zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV.
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SprengV ist es möglich, per Allgemeinverfügung anzuordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehende Gefahr, hängt insbesondere mit der Brenndauer der Feuerwerkskörper, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auftreffflächen ab. Daher können z.B. Silvesterraketen aufgrund der Brenndauer, der Temperatur, die bis 2000°C erreichen kann, Brände an besonders gefährdeten Objekten auslösen. Die Bundesanstalt für Materialprüfung hat bei Versuchen mit Raketen der Kategorie F2 eine Flugweite von etwa 180 Metern festgestellt. Auch bei anderen pyrotechnischen Gegenständen, wie z.B. Fontänen können die aufsteigenden Funken weit abdriften. Der Begriff „in der Nähe“ ist nicht legaldefiniert. Aufgrund der obigen Ausführungen sind Schutzabstände von mindestens 300 Metern zu den jeweils brandgefährdeten Gebäuden oder Anlagen notwendig.
Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 GG) einen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse Sachschäden zu verhindern, überwiegt dem privaten Interesse an dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Die Möglichkeit zum Abbrennen der Feuerwerkskörper besteht außerhalb der angeordneten Radien.
III. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für brandgefährdete Objekte kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der Gebäude und der ggf. darin lebenden Bewohner ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen.
Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von Reetdachhäusern, Gebäuden mit Weichdacheindeckung oder sonstigen gefährdeten Objekten vor Brandgefahren, die durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen entstehen können, geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht in der Verbotszone abzubrennen.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt Bokhorst-Wankendorf, Der Amtsvorsteher, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, erheben.
Ein eventuell eingelegter Widerspruch hätte aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, einen Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gemacht.
Wankendorf, 11.12.2024
AZ: 122-17-I/Je
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher