Aus Anlass des bevorstehenden Jahreswechsels möchte ich Sie hiermit auf die gesetzlichen Vorschriften über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerks- und Knallkörpern hinweisen; insbesondere auf die in der letzten Ausgabe der Bokhorst-Wankendorfer Rundschau (Nr. 51-2024) enthaltenden Allgemeinverfügung.
- Das Überlassen insbesondere der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 22 Abs. 3 SprengG). Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände zum Beispiel von den Eltern an die Kinder oder von den älteren an die jüngeren Geschwister erfasst wird.
- Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 beginnt in diesem Jahr am 28.12.2024 und endet am 31.12.2024 (§ 22 Abs. 1. 1. SprengV).
- Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z.B. Reet- und Fachwerkhäuser) oder Anlagen (z.B. Tankstellen) ist generell verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV).
- Über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, dürfen am 31.12.2024 und 01.01.2025 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in einem Umkreis von mindestens 300 m um folgende brandgefährdete Objekte (z.B. reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Tankstellen, sonstige explosionsgefährdete Anlagen z.B. Tanklager, Biogasanlagen, Gebäude und Anlagen, in denen brennbare Ware lagert, Kultur- und Naturdenkmäler, Baumbestand/Wälder, landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen mit brennbarem Gut) in den Gemeinden des Amtes nicht abgebrannt werden (Allgemeinverfügung zum Jahreswechsel).
Mit den genannten Schutzvorschriften und -regelungen, wünsche ich allen einen guten Rutsch ins neue Jahr 2025!
Wankendorf, 18.12.2024
AZ: 122-17-I/Je
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher