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Abbrennen von Feuerwerks- und Knallkörpern zum Jahreswechsel

Ein Kreis mit einem "i" in der Mitte.

Aus Anlass des bevorstehenden Jahreswechsels möchte ich Sie hiermit auf die gesetzlichen Vorschriften über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerks- und Knallkörpern hinweisen; insbesondere auf die in der letzten Ausgabe der Bokhorst-Wankendorfer Rundschau (Nr. 51-2024) enthaltenden Allgemeinverfügung.

  • Das Überlassen insbesondere der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 22 Abs. 3 SprengG). Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände zum Beispiel von den Eltern an die Kinder oder von den älteren an die jüngeren Geschwister erfasst wird.
  • Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 beginnt in diesem Jahr am 28.12.2024 und endet am 31.12.2024 (§ 22 Abs. 1. 1. SprengV).
  • Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z.B. Reet- und Fachwerkhäuser) oder Anlagen (z.B. Tankstellen) ist generell verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV).
  • Über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, dürfen am 31.12.2024 und 01.01.2025 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in einem Umkreis von mindestens 300 m um folgende brandgefährdete Objekte (z.B. reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Tankstellen, sonstige explosionsgefährdete Anlagen z.B. Tanklager, Biogasanlagen, Gebäude und Anlagen, in denen brennbare Ware lagert, Kultur- und Naturdenkmäler, Baumbestand/Wälder, landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen mit brennbarem Gut) in den Gemeinden des Amtes nicht abgebrannt werden (Allgemeinverfügung zum Jahreswechsel).

Mit den genannten Schutzvorschriften und -regelungen, wünsche ich allen einen guten Rutsch ins neue Jahr 2025!

Wankendorf, 18.12.2024
AZ: 122-17-I/Je
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher