In einer Geflügelhaltung im Kreis Rendsburg-Eckernförde in Negenharrie ist am 17.01.2023 die Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Aus diesem Grund hat der Kreis Plön mit Verfügung vom 19.01.2023 um den Seuchenbestand herum in einem Radius von drei Kilometern eine Schutzzone (früher Sperrbezirk) festgelegt und in einem Radius von 10 km eine Überwachungszone (Beobachtungsgebiet) festgelegt.
Aus dem Gebiet des Amtes Bokhorst-Wankendorf ist die Gemeinde Großharrie als Schutzzone (früher Sperrnbezirk) betroffen. Die Gemeinden Wankendorf, Stolpe, Ruhwinkel, Rendswühren, Schillsdorf und Tasdorf gelten als Überwachungszonen (Beobachtungsgebiete).
In der Überwachungszone gelten ab sofort folgende Anordnungen:
(Auszug aus der Allgemeinverfügung des Kreises Plön)
Anordnung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
Geltung für: Schutzzone
- Verbot der Beförderung von Vögeln, Eiern und Tierkörpern:
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen
Wegen, dürfen Vögel der in dieser Tabelle unter Nummer 4.1 genannten Arten, Eier und Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. - Verbot der Beförderung von frischem Geflügelfleisch:
Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem
Zerlegungsbetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten. - Verbringungsverbote:
Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb, in dem Vögel der in dieser Tabelle unter Nummer 4 genannten Arten gehalten werden, verbracht werden:
‒ Vögel (gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone)
‒ Säugetiere, die in Kontakt mit gehaltenem Geflügel gekommen sind (gilt nur in der Schutzzone)
‒ Eier (gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone)
Abweichend davon dürfen Konsumeier verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier in eine von mir bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden, in einem Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte behandelt werden oder unschädlich beseitigt werden. (gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone)
‒ Bruteier (gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone)
‒ sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen (gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone)
Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln
verbracht werden. (gilt nur in der Schutzzone)
Ausgenommen von den Verboten unter Nummer 3. sind
‒ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt worden sind.
‒ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer Behandlung nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen worden sind, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren.
‒ Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche gewonnen oder erzeugt worden sind.
‒ Erzeugnisse, die in der Sperrzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Sperrzone gehalten wurden.
‒ Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.
Auskünfte zu diesen gesetzlichen Ausnahmen erteilt das Veterinäramt des Kreises Plön. Für Verbringungen, die nicht kraft Gesetzes von den Verboten unter Nummer 3. aus dieser Tabelle ausgenommen sind, kann im Einzelfall auf Antrag eine behördliche Ausnahmegenehmigung
in Betracht kommen, die vorher bei dem Veterinäramt des Kreises Plön einzuholen ist.
Dies Verbot gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb der Sperrzone erzeugt worden sind.
Geltung für: Schutzzone und Überwachungszone
- Anzeigepflicht: Wer Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel (Ratitae), Perlhühner, Rebhühner, Truthühner oder Wachteln in Gefangenschaft hält, hat das dem Kreis Plön, Die Landrätin, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön, Telefon
04522-743-270, Email: vetabt@kreis-ploen.de unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere im Bestand, ihrer Nutzungsart und des Standorts sowie jede Änderung und jedes verendete Tier in dem Bestand unverzüglich anzuzeigen. Auf der Homepage des Kreises Plön mit INFORMATIONENZUR GEFLÜGELPEST ist ein Meldeformular zur Anzeige des Tierbestandes hinterlegt. - Absonderung zum Schutz vor dem Kontakt mit Wildvögeln und
Einträgen, Aufstallungsgebot: Wer Vögel einer der in dieser Tabelle unter Nummer 4.1 genannten Arten in Gefangenschaft hält, hat diese Vögel von wildlebenden Vögeln zu sondern.
Die gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
Alternativ kann die Haltung von Geflügel unter Netzen oder Gittern unter folgenden Bedingungen Anwendung finden:
a) Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln dürfen nur genutzt werden,
wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen. b) Jedes verendete Tier ist dem Veterinäramt des Kreises Plön unverzüglich zu melden und auf Kosten des Tierhalters beim Landeslabor Schleswig-Holstein in Neumünster unverzüglich
auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen. - Eigenüberwachung durch verantwortliche Personen:
Wer Vögel einer der in dieser Tabelle unter Nummer 4 genannten Arten in Gefangenschaft hält, hat den Haltungsbestand einmal täglich auf klinische Veränderungen zu prüfen. Wird dabei eine verringerte Beweglichkeit der Tiere, ein signifikanter Anstieg oder Rückgang der Legeleistung oder eine gesteigerte Todesrate festgestellt, so ist das unverzüglich
dem Landrat Kreises Plön zu melden. - Maßnahmen zur Biosicherheit:
Die für die Haltung von Vögeln der in dieser Tabelle unter Nummer 4. genannten Arten Verantwortlichen haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass in dem Betrieb folgende Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:
Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen und die sonstigen Standorte gehaltener Vögel sind gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Befahren zu sichern. (gilt nur in der Schutzzone)
An den Zu- und Abfahrtswegen der Geflügelbetriebe sind täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite der DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.
(gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone)
Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen. Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einem vor unbefugtem
Zugriff geschützten Restmüllbehälter zu entsorgen.
(gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone)
Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
(gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone)
Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren, und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
(gilt nur in der Schutzzone)
Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines jeden Transports von gehaltenen Vögeln der in dieser Tabelle unter Nummer 4 genannten Arten auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
(gilt nur in der Schutzzone)
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in dem Betrieb eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
(gilt nur in der Schutzzone)
Räume, Behälter und sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Vögel sind nach jeder Abholung der Kadaver, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren. (gilt nur in der Schutzzone)
In jedem Betrieb sind eine funktionsfähige Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten. (gilt nur in der Schutzzone)
Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel).
(gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone)
Alle Personen, die berechtigt sind, Stallungen gehaltener Vögel zu betreten, haben den Gebrauch von Stallkleidung und Straßenkleidung strikt zu trennen.
(gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone)
Unmittelbar vor und nach dem Betreten einer Stallung mit gehaltenen Vögeln ist das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren. (gilt nur in der Schutzzone)
Es sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß durchzuführen. (gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone)
- Aufzeichnungen zum Personenverkehr:
Der Verantwortliche einer jeden Haltung von Vögeln der in dieser Tabelle unter Nummer 4 genannten Arten hat jeden Besuch des Betriebs durch eine betriebsfremde Person in schriftlicher oder elektronischer Form zu protokollieren und diese Aufzeichnungen dem Veterinäramt auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Pflicht zur Protokollierung gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zu der Tierhaltung hatten. (gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone) - Tierkörperbeseitigung:
Kadaver von gehaltenen Vögeln der in dieser Tabelle unter Nummer 4 genannten Arten oder Teile solcher Kadaver, die aus Tierhaltungen stammen, sind als Material der Kategorie 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von dem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte Rendac Jagel GmbH, Boklunder Weg, 24878 Jagel, unverzüglich unschädlich beseitigen zu lassen. (gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone) - Freilassen von Vögeln:
Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
(gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone) - Verbot von Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln, insbesondere
Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen
ähnlicher Art:
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln der in dieser Tabelle unter Nummer 4 genannten Arten ist verboten.
(gilt in der Schutzzone und der Überwachungszone) - Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln:
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln in der o.g. Schutzzone oder in der o.g. Überwachungszone befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der Amtstierärzte zu reinigen und zu desinfizieren.
(gilt in der Schutzzone und Überwachungszone) - Wirksamkeit und Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt so lange,
bis ich sie wieder aufhebe.
Hinweise
In bestimmten Fällen kann der Kreis Plön, Die Landrätin, Amt für Sicherheit, Ordnung und Veterinärwesen, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön über Ausnahmen entscheiden. Wenden Sie sich diesbezüglich zu den Geschäftszeiten an das
Veterinäramt des Kreises Plön.
Jeder Verdacht auf Erkrankung durch Geflügelpest ist sofort der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön, Telefon 04522-743-270, E-Mail: vetabt@kreisploen. de zu melden.
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt.
Verstöße gegen diese Tierseuchenverfügung können nach § 64 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 32 Abs. 2 TierGesG, als Ordnungswidrigkeiten mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Die Aufhebung der Restriktionsmaßnahmen erfolgt nach gesonderter Bewertung durch die Veterinäraufsicht mit öffentlicher Bekanntgabe.
Der gesamte Inhalt der Allgemeinverfügung sowie eine Karte über die Abgrenzung der Schutzzone und der Überwachungszone finden sie auf der Internetseite des Kreises Plön http://www.kreis-ploen.de
Bitte informieren Sie sich auch über den weiteren Verlauf und ggf. wichtige Änderungen zu Maßnahmen auf der Internetseite http://www.Amt-Bokhorst-Wankendorf.de.
Wankendorf, den 25.01.2023
Az.: 593-20-I/Rau
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher