Aus gegebenem Anlass wird auf folgendes hingewiesen:
Grundlage für eine ordnungsgemäße Reinigung der Straßen, Wege, Plätze und anderes im Amtsbereich bilden die jeweiligen Satzungen über die Straßenreinigung in den amtsangehörigen Gemeinden.
- Die Geh- und Radwege sind in ihrer vorhandenen Breite, bei breiteren Geh- und Radwegen mindestens bis zu 1,20 m Breite, von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Dabei ist darauf zu achten, dass Schnee und Eis von den privaten Grundstücken nicht in den öffentlichen Bereich gefegt werden dürfen. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Gehwegteil, einem Seitenstreifen oder in den Vorgärten zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden. Schnee, der von den Dächern etc. herabzufallen droht und den Verkehr gefährdet, ist zu entfernen.
- Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen.
- Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Einrichtungen sind schneefrei zu halten.
- Das Bestreuen erfolgt mit abstumpfenden Stoffen. Asche und sonstiger Hausmüll sind als Streugut nicht zulässig. Tausalze sind nur bei extremer Glätte (Eisregen) zulässig.
- In der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 7.30 Uhr zu beseitigen. Die Festlegungen gelten auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.
- Schnee ist in der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.30 Uhr des folgenden Tages. Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.
- Ist der/die Reinigungspflichtige – dies ist in der Regel der/die Eigentümer/in – nicht in der Lage, seine/ihre Pflichten persönlich zu erfüllen, so hat er/sie eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. Auf Antrag des/der Reinigungspflichtigen kann ein/e Dritte/r durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner/ihrer Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den/die Dritte/n besteht.
Ferner weise ich darauf hin, dass wenn z. B. ein Grundstück mehrere Eigentümer/innen hat (z. B. Wohnungseigentumsanlage), diese für die Reinigungspflicht gesamtschuldnerisch verantwortlich sind. Das bedeutet, die Gemeinde kann in diesem Fall von jedem der Teileigentümer/innen die Erfüllung der Reinigungspflicht verlangen.
Die Nichteinhaltung der Reinigungspflicht kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zugleich kann die Reinigung von Grundstücksteilen im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten des Grundstückseigentümers / der Grundstückseigentümerin durch die Ordnungsbehörde angeordnet werden. Außerdem helfen Sie dem Winterdienst, wenn Sie bei Schnee Ihre Autos möglichst nicht am Fahrbahnrand parken. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Wankendorf, 01.12..2023
Az.: 642-31-I/Vo
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher