Menü Schließen

Freie Sicht und Sauberkeit – ein Appell an alle Grundstückseigentümer/innen und Landwirte/innen

Bordstein mit in der Fuge herauswachsenden Löwenzahn

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider ist aktuell an vielen Straßen und Wegen in den Gemeinden festzustellen, dass die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet werden.

Grundsätzlich gilt die Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde und das Straßen- und Wegegesetz S.-H., aus denen folgende Pflichten für Grundstückseigentümer/innen ergehen.

– Beseitigung von Wildkräutern und Laub auf Geh- und Radwegen
– Reinigung der Rinnsteine von Bewuchs und Verschmutzungen
– Rückschnitt aller Anpflanzungen (Hecken, Bäume, Sträucher etc.) die zu breit und/oder  zu hoch gewachsen sind und in den öffentlichen Bereich (Gehwege / Straßen)  hineinragen
– Freischneiden von Verkehrsschildern und Straßenlaternen
– Knickrückschnitte an landwirtschaftlichen Flächen in ihrer Breite und Höhe (Lichtraumprofil)

Es werden alle Grundstückseigentümer/innen aufgefordert, die öffentlichen Flächen um ihre Grundstücke herum zu kontrollieren und bei Bedarf tätig zu werden.

Ich weise darauf hin, dass entsprechende Kontrollen im Amtsbereich durchgeführt werden und dass die Nichteinhaltung der Verkehrssicherungs- bzw. Reinigungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer/in im Schadenfall mit erheblichen Schadenersatzansprüchen durch Geschädigte konfrontiert werden können.

Im Zuge dessen bitte ich auch die Landwirte/innen, die durch ihre landwirtschaftliche Tätigkeit verursachten Verunreinigungen der Straßen, Wege etc. von sich aus zu reinigen. Dies dient vornehmlich der Verkehrssicherungspflicht.

Abschließend hoffe und wünsche ich, dass alle Eigentümer/innen und Landwirte/innen ihrer Pflichten nachkommen und wir uns gemeinsam über einen gepflegten Amtsbereich freuen können.

Wankendorf, den 06.03.2024
AZ: 642-311-I/Vo
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher