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F-Plan – Wankendorf 25. Änderung “BHKW”

25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wankendorf
jeweils für das Gebiet
Teilbereich 1: Gebiet nordöstlich des Schulsportplatzes sowie südlich, nördlich und westlich landwirtschaftlich genutzter Flächen

Teilbereich 2: Gebiet nördlich des Weges von Gut Löhndorf Richtung Nettelau, westlich und südlich eines Wirtschaftsweges Richtung Wald des ‘Holzsees’ und östlich landwirtschaftlich genutzter Flächen

Genehmigung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wankendorf
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 19. April 2021 beschlossene 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wankendorf jeweils für das Gebiet des Teilbereichs 1 (Gebiet nordöstlich des Schulsportplatzes sowie südlich, nördlich und westlich landwirtschaftlich genutzter Flächen) und des Teilbereichs 2 (Gebiet nördlich des Weges von Gut Löhndorf Richtung Nettelau, westlich und südlich eines Wirtschaftsweges Richtung Wald des ‘Holzsees’ und östlich landwirtschaftlich genutzter Flächen) mit Bescheid vom 19. August 2021, Az.: 512.111-57.085, nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Alle Interessierten können die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, Zimmer 20, einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Es wird um Beachtung gebeten, dass bei Betreten des Amtsgebäudes das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes erforderlich ist. Ergänzend sind diese Dokumente ins Internet eingestellt unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de und im Digitalen Atlas Nord abrufbar.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Wankendorf, den 23. September 2021
Az. 622-11-5/25/Te
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher

f-plan-wankendorf-25.-aenderung.pdf