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F-Plan – Wankendorf 23. Änderung “Auf dem Bös”

23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wankendorf
für das Gebiet westlich der Bebauung “Auf dem Bös 7 – 21”, südlich der Bebauung “Bösterredder 38 und 40”, östlich der Kleingartenanlage sowie nördlich der Grenze zur Gemeinde Ruhwinkel

Genehmigung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wankendorf
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 19. Oktober 2020 beschlossene 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wankendorf für das Gebiet westlich der Bebauung “Auf dem Bös 7 – 21”, südlich der Bebauung “Bösterredder 38 und 40”, östlich der Kleingartenanlage sowie nördlich der Grenze zur Gemeinde Ruhwinkel mit Bescheid vom 11. Februar 2021, Az.: IV 524-512.111-57.085 (23.Ä.), nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Alle Interessierten können die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, Zimmer 20, einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Es wird um Beachtung gebeten, dass aufgrund des Ausbreitungsgeschehens des Coronavirus für eine Einsichtnahme bis auf weiteres eine vorherige Terminabsprache (mindestens einen Tag vor dem Termin) mit Herrn Teegen unter Tel. 04326 / 9979-34 oder per E-Mail an marc.teegen@amt-bokhorst-wankendorf erforderlich ist. Darüber hinaus ist bei Betreten des Amtsgebäudes das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes erforderlich. Sobald andere Voraussetzungen gelten, werden diese rechtzeitig unter www.amt-bokhorst-wankendorf.de bekannt gemacht.
Ergänzend sind diese Dokumente ins Internet eingestellt unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de und im Digitalen Atlas Nord abrufbar.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Wankendorf, den 11. März 2021
Az. 622-11-5/23/Te
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher

f-plan-wankendorf-23.-aenderung.pdf