Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stolpe für die Bereiche
– Nördlicher Teilbereich (TG 1): Flurstücke 17 bis 22 der Flur 2, Gemarkung Nettelau, Flurstücke 88 und 91 (teilw.) der Flur 1, Gemarkung Stolpe, südöstlich der Siedlung Nettelau
– Mittlerer Teilbereich (TG 3): Flurstück 139 der Flur 6, Flurstück 162 (alle teilw.) der Flur 2, Gemarkung Stolpe, östlich der Siedlungen Wittenberg und Klingenberg
– Südlicher Teilbereich (TG 2): Flurstücke 36, 37, 114/35 und 146 (alle teilw.) der Flur 6, Gemarkung Stolpe, nördlich der Bebauung Stolpe
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Gemeindevertretung Stolpe in der Sitzung am 30. Juni 2021 beschlossene 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stolpe für den Bereich
– Nördlicher Teilbereich (TG 1): Flurstücke 17 bis 22 der Flur 2, Gemarkung Nettelau, Flurstücke 88 und 91 (teilw.) der Flur 1, Gemarkung Stolpe, südöstlich der Siedlung Nettelau
– Mittlerer Teilbereich (TG 3): Flurstück 139 der Flur 6, Flurstück 162 (alle teilw.) der Flur 2, Gemarkung Stolpe, östlich der Siedlungen Wittenberg und Klingenberg
– Südlicher Teilbereich (TG 2): Flurstücke 36, 37, 114/35 und 146 (alle teilw.) der Flur 6, Gemarkung Stolpe, nördlich der Bebauung Stolpe
mit Erlass vom 21. September 2021, Az.: 512.111-57.080, nach § 6 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Alle Interessierten können die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Zimmer 20, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Ergänzend sind diese Dokumente ins Internet eingestellt unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de und im Digitalen Atlas Nord abrufbar. Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Wankendorf, den 14. Oktober 2021
Az. 622-11-4/13/Te
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher
f-plan-stolpe-13.pdf