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B-Plan Nr. 29 – Rendswühren “Rodekamp/Surkamp/Feuerwehrgerätehaus”

Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 29 der Gemeinde Rendswühren für das Gebiet im Ortsteil Neuenrade/Hollenbek nordwestlich ‘Neuenrader Weg’ und der Bebauung am ‘Rodekamp 1 – 2’ und ‘Surkamp 5 – 9’, südlich der Grundstücke am ‘Wiesenweg 1 – 4’, östlich landwirtschaftlich genutzter Flächen und nördlich ‘Wiesenweg’

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rendswühren hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2023 den Bebauungsplan Nr. 29 für das Gebiet im Ortsteil Neuenrade/Hollenbek nordwestlich ‘Neuenrader Weg’ und der Bebauung am ‘Rodekamp 1 – 2’ und ‘Surkamp 5 – 9’, südlich der Grundstücke am ‘Wiesenweg 1 – 4’, östlich landwirtschaftlich genutzter Flächen und nördlich ‘Wiesenweg’, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 29 tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, Zimmer 20, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich wurden der Bebauungsplan und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Rendswühren unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Wankendorf, den 18.01.2024
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher

b-plan-29-rendswuehren.pdf