Beschluss der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Rendswühren für das Gebiet nördlich der „Plöner Straße“ (B 430), südlich der Hofflächen „Dorfstraße 4, 5 und 7“ sowie beidseitig der „Dorfstraße“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rendswühren hat in ihrer Sitzung am 30. September 2025 die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26 für das Gebiet nördlich der „Plöner Straße“ (B 430), südlich der Hofflächen „Dorfstraße 4, 5 und 7“ sowie beidseitig der „Dorfstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) und den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26 tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, den VEP und die Begründung von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, Zimmer 20, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich wurden der Bebauungsplan, der VEP und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de eingestellt.
Nach § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
 - eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
 - nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
 
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist die Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen, so ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 GO die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Rendswühren unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.“
Wankendorf, den 23. Oktober 2025
Az. 622-21-8/26-2/Mi
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher
Übersichtskarte 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Rendswühren:
