Menü Schließen

B-Plan Nr. 20 – Wankendorf “Mühlenstraße / Röterberg”

Satzung der Gemeinde Wankendorf über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20

Gebiet nördlich ‘Mühlenstraße’, östlich ‘Theodor-Storm-Straße’, westlich ‘Röterberg’ und südlich der Bebauung ‘Röterberg 12’, ‘Im Winkel 4, 5 a und 5 b’ sowie ‘Theodor-Storm-Straße 9’

Die Gemeindevertretung Wankendorf hat in ihrer Sitzung am 30. März 2023 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), und des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBl. S. 153), folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 beschlossen:

§ 1       Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung Wankendorf hat in ihrer Sitzung am 11. Mai 2020 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 20 für das Gebiet nördlich ‘Mühlenstraße’, östlich ‘Theodor-Storm-Straße’, westlich ‘Röterberg’ und südlich der Bebauung ‘Röterberg 12’, ‘Im Winkel 4, 5 a und 5 b’ sowie ‘Theodor-Storm-Straße 9’ gefasst. Zur Sicherung dieser Planung und den damit verfolgten Planungszielen dient die Veränderungssperre.

§ 2       Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil der Satzung ist, durch eine schwarz-gestrichelte Umrandung kenntlich gemacht.

§ 3       Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen

–  Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

–  erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Für bestehende bauliche Anlagen und Nutzungen, an denen Änderungen vorgenommen werden sollen, können durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde und in Abstimmung mit der Gemeinde Wankendorf Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden.

(4) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4       Inkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungshinweise:

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bei Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1
Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde Wankendorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden ist.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Wankendorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen:

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Wankendorf beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wird hingewiesen.

Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Internet erfolgt unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de

Wankendorf, den 18. April 2023
Az. 622-21-5/20/Te
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher

b-plan-20-wankendorf.pdf