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B-Plan Nr. 12 – Ruhwinkel „Photovoltaik-Freiflächenanlage“

Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Ruhwinkel Sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage“

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 25.09.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Ruhwinkel für folgende vier Teilbereiche östlich der A 21:

  1. der nördliche Teilbereich (Teilbereich 1) befindet sich südlich der Ortslage Tanneneck,  westlich der Bornhöveder Landstraße und östlich der A 21,
  2. der Teilbereich 2 schließt sich westlich der Ortslage Ruhwinkel südlich an den Teilbereich 1 an,
  3. der Teilbereich 3 liegt nordwestlich „Seeraden“ sowie östlich der A 21 und
  4. Teilbereich 4 befindet sich nördlich der „Appelallee“, östlich der A 21 und unmittelbar nördlich   

der Gemeindegrenze zur Gemeinde Bornhöved,

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A 1 und Teil A 2) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 12 tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an im Amt Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf, Zimmer 20, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Ergänzend sind diese Dokumente im Internet unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de zugänglich. Zudem ist der Plan im Internet im „Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein“ einsehbar.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Ruhwinkel unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Wankendorf, den 23.11.2023
Az.: 622-21-3/12-Mi
Amt Bokhorst-Wankendorf
Der Amtsvorsteher

B-Plan-12-Ruhwinkel.pdf

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